
Anwältin für Erbrecht in Berlin-Charlottenburg.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einem Testament bestimmen Sie selbst, wer erbt; ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Kinder, Eltern und Ehegatten, die enterbt werden, können in der Regel einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen (§ 2303 BGB). Eine Erbschaft können Sie grundsätzlich nur binnen sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB).
Karen Kittner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Erbrecht
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Beratung im Erbrecht.
Rechtsanwältin Karen Kittner ist Fachanwältin für Erbrecht. Sie unterstützt Sie dabei, Ihre Vermögensnachfolge klar und rechtssicher zu regeln, und vertritt Erben, Miterben und Pflichtteilsberechtigte, wenn es nach einem Erbfall um die Durchsetzung ihrer Rechte geht. Die wichtigsten Themen im Überblick:
- Testament und Berliner Testament
- Nachfolgeplanung zu Lebzeiten
- Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
- Ausschlagung der Erbschaft
- Erbschein
- Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?
Ohne Testament erben zuerst die Abkömmlinge, also die Kinder und an Stelle eines verstorbenen Kindes dessen Kinder (§ 1924 BGB). Erst wenn es keine Abkömmlinge gibt, kommen die Eltern und deren Abkömmlinge zum Zug.
Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB). Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich sein Anteil um ein weiteres Viertel auf die Hälfte (§ 1371 Abs. 1 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gelten vergleichbare Regeln (§ 10 LPartG); Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben dagegen kein gesetzliches Erbrecht.
Testament und Berliner Testament.
Ein eigenhändiges Testament müssen Sie vollständig mit der Hand schreiben und unterschreiben; Ort und Datum sollten Sie angeben (§ 2247 BGB). Auf Ihren Wunsch wird es in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB). Alternativ können Sie ein öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars errichten (§ 2232 BGB).
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Dafür genügt es, wenn einer es handschriftlich verfasst und der andere mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des Längerlebenden den gesamten Nachlass erhält (§ 2269 BGB).
Diese Gestaltung hat Folgen, die Sie kennen sollten. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich nicht mehr widerrufen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Die Kinder sind für den ersten Erbfall enterbt und können dort ihren Pflichtteil verlangen. Auch steuerlich kann eine andere Gestaltung günstiger sein.
Pflichtteil: Was Enterbten zusteht.
Werden Kinder, Eltern oder der Ehegatte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie vom Erben den Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Geld (§ 2303 BGB).
Zur Berechnung kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, auf Wunsch auch durch ein notarielles Verzeichnis (§ 2314 BGB). Schenkungen des Erblassers können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Sie zählen im ersten Jahr vor dem Erbfall voll und für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren bleiben sie grundsätzlich unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen (§§ 195, 199 BGB).
Ausschlagung, Erbschein und Erbengemeinschaft.
Ist der Nachlass überschuldet, kommt eine Ausschlagung in Betracht, grundsätzlich binnen sechs Wochen (§ 1944 BGB). Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§ 1945 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).
Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht auf Antrag (§ 2353 BGB). Er ist nicht immer nötig: Gegenüber dem Grundbuchamt genügt in der Regel ein notarielles Testament zusammen mit der Niederschrift über seine Eröffnung (§ 35 Abs. 1 GBO).
Gibt es mehrere Erben, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Sie verwalten ihn gemeinsam und können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2038, 2040 BGB). Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).
Häufige Fragen.
Was kostet ein Anwalt für Erbrecht?
Für eine Beratung soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 RVG). Ist nichts vereinbart, kostet ein erstes Beratungsgespräch Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Für die Vertretung gegenüber Miterben oder vor Gericht richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert, etwa nach dem Wert des Erbteils oder Pflichtteils (§ 2 RVG), sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Ein Beispiel: Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder und setzt nur eines davon als Alleinerben ein. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt daher ein Viertel des Nachlasswerts und ist in Geld zu zahlen.
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Grundsätzlich sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe wissen, bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Danach gilt die Erbschaft als angenommen.
Ist ein Berliner Testament sinnvoll?
Für viele Ehepaare ist es naheliegend, weil der überlebende Ehegatte zunächst abgesichert ist. Es bindet den Überlebenden aber in der Regel an die gemeinsame Regelung, und die Kinder können nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen. Bei größerem Vermögen, Grundbesitz oder Kindern aus früheren Beziehungen sollten Sie die Gestaltung deshalb vorher prüfen lassen.
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Der Erbschein ist ein Zeugnis über Ihr Erbrecht, das das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, genügt gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel dieses Testament mit der Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 GBO). Ob auch andere Stellen wie Banken darauf verzichten, hängt vom Einzelfall ab.