
Arbeitsrecht in Berlin-Charlottenburg: Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Ob Kündigung, Abmahnung oder angebotener Aufhebungsvertrag: Lassen Sie Ihre Lage früh prüfen, denn manche Fristen sind kurz. Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Julia Louisa Bunzel, Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät und vertritt in Berlin-Charlottenburg Arbeitnehmer und Arbeitgeber, außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
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Arbeitsrecht bei Bunzel Rechtsanwälte.
Ein Arbeitsverhältnis betrifft Einkommen, Alltag und oft auch die Planung für die nächsten Jahre. Kommt es zum Konflikt oder soll das Arbeitsverhältnis enden, hilft eine frühe und nüchterne rechtliche Einschätzung.
Julia Louisa Bunzel ist seit 2002 selbstständige Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht sowie Mediatorin. Von der Kanzlei in der Knesebeckstraße in Berlin-Charlottenburg aus berät sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie Unternehmen und private Arbeitgeber.
Als Mediatorin kennt sie auch Wege, einen Konflikt ohne Gericht beizulegen. Das kann sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis weitergehen soll. Typische Anliegen sind:
- Prüfung einer Kündigung und Klage beim Arbeitsgericht
- Verhandlung über eine Abfindung
- Prüfung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen
- Reaktion auf eine Abmahnung
- Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse
- Beratung von Arbeitgebern bei Kündigung, Abmahnung und Vertragsgestaltung
Kündigung erhalten: die Drei-Wochen-Frist.
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben ist. Eine E-Mail oder eine Messenger-Nachricht genügt nicht, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Allgemeinen Kündigungsschutz haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Die Klagefrist gilt aber auch in kleineren Betrieben. Mehr dazu auf den Seiten zur Kündigung und zur Kündigungsschutzklage.
Abfindung und Aufhebungsvertrag.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Meist ist sie das Ergebnis einer Verhandlung, etwa eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht. Daneben gibt es Sonderregeln wie § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung und die gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und muss ebenfalls schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Fehlt ein wichtiger Grund, kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten, die in der Regel zwölf Wochen dauert (§ 159 SGB III). Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag deshalb vor der Unterschrift prüfen.
Abmahnung.
Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten und kündigt für den Wiederholungsfall Konsequenzen an. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung in vielen Fällen erforderlich.
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Ob Sie reagieren sollten, etwa mit einer Gegendarstellung zur Personalakte (§ 83 Abs. 2 BetrVG), hängt vom Einzelfall ab.
Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis.
Durch den Arbeitsvertrag verpflichten Sie sich zu weisungsgebundener Arbeit, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 611a BGB). Die wesentlichen Vertragsbedingungen muss der Arbeitgeber schriftlich niederlegen und aushändigen; unter bestimmten Voraussetzungen genügt die Textform (§ 2 Abs. 1 NachwG).
Wir prüfen Arbeitsverträge vor der Unterschrift, etwa auf Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Vergütung und Wettbewerbsverbote. Arbeitgeber unterstützen wir bei der Gestaltung ihrer Verträge.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken, und es muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 GewO).
Beratung für Arbeitgeber.
Arbeitgeber begleiten wir bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen und Arbeitsverträgen. Bei Kündigungen entscheiden oft Formalien: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören, sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber die maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB). Eine frühe Beratung hilft, solche Fristen einzuhalten und einen Rechtsstreit zu vermeiden oder gut vorbereitet zu führen.
Häufige Fragen.
Was kostet ein Anwalt für Arbeitsrecht?
Das hängt vom Auftrag und vom Gegenstandswert ab. Für ein erstes Beratungsgespräch zahlen Verbraucher ohne Gebührenvereinbarung höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten häufig; maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen.
Wann sollte ich einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten?
Möglichst sofort, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ein Aufhebungsvertrag angeboten wird oder eine Abmahnung vorliegt. Bei einer Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage (§ 4 KSchG). Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie vor der Unterschrift prüfen lassen, weil sich seine Folgen danach kaum noch ändern lassen.
Brauche ich vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?
Nein, vor dem Arbeitsgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Berlin nimmt Klagen kostenlos auf, berät aber nicht. Eine anwaltliche Vertretung hilft, Fristen, Beweise und Verhandlungsspielräume richtig einzuschätzen. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Welches Arbeitsgericht ist in Berlin zuständig?
Für Arbeitsverhältnisse in Berlin ist in der Regel das Arbeitsgericht Berlin am Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, zuständig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Berlin hat. Es genügt auch, dass Sie gewöhnlich in Berlin arbeiten (§ 48 Abs. 1a ArbGG). Über eine Berufung entscheidet das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Berät die Kanzlei auch Arbeitgeber?
Ja. Bunzel Rechtsanwälte berät Unternehmen und private Arbeitgeber, zum Beispiel bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen und Arbeitsverträgen, und vertritt sie vor dem Arbeitsgericht. In einem konkreten Streit vertreten wir dabei immer nur eine Seite. Eine frühe Beratung vor einer Kündigung kann helfen, Formfehler und unnötige Verfahren zu vermeiden.