Kündigungsschutzklage in Berlin: Frist, Ablauf und Kosten.

Mit der Kündigungsschutzklage lassen Sie vom Arbeitsgericht prüfen, ob eine Kündigung wirksam ist. Sie müssen die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). In Berlin ist meist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung (§ 54 ArbGG).

Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
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Worum es bei der Kündigungsschutzklage geht.

Mit der Klage beantragen Sie die Feststellung, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Das Gericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob sie aus anderen Gründen unwirksam ist, etwa weil der Betriebsrat nicht angehört wurde (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Die Klage ist auch dann der übliche Weg, wenn es Ihnen eigentlich um eine Abfindung geht. Ohne fristgerechte Klage gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam (§ 7 KSchG), und Ihre Verhandlungsposition entfällt weitgehend.

Arbeitgeber vertreten wir in diesen Verfahren ebenfalls, von der Klageerwiderung bis zur mündlichen Verhandlung.

Die Klagefrist: drei Wochen ab Zugang.

Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach der Rechtsprechung ist ein Schreiben in der Regel zugegangen, sobald es so in Ihren Bereich gelangt, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können, zum Beispiel durch Einwurf in Ihren Briefkasten. Wann Sie den Brief tatsächlich öffnen, ist nicht entscheidend.

Wer die Frist versäumt, kann die Unwirksamkeit in aller Regel nicht mehr geltend machen: Die Kündigung gilt dann als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Das gilt auch für eine fristlose Kündigung (§ 13 Abs. 1 KSchG) und auch in Kleinbetrieben (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Nur ausnahmsweise lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren (§ 5 KSchG). Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zulässig. Verlassen Sie sich darauf nicht.

Ablauf vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht Berlin am Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin, zum Beispiel wenn Ihr Arbeitgeber seinen Sitz in Berlin hat oder Sie gewöhnlich in Berlin arbeiten.

Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor der oder dem Vorsitzenden, in der eine gütliche Einigung versucht wird (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Kündigungsverfahren sind vorrangig zu erledigen; nach dem Gesetz soll die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a ArbGG). Den Termin bestimmt das Gericht.

Kommt keine Einigung zustande, folgt nach schriftlicher Vorbereitung die Kammerverhandlung vor der oder dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einer aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Gegen das Urteil ist unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Mögliche Ergebnisse.

Ein Kündigungsschutzverfahren kann auf verschiedene Weise enden:

  •  Vergleich: Die Parteien einigen sich, zum Beispiel auf ein Beendigungsdatum, eine Abfindung und ein Zeugnis.
  •  Urteil zugunsten des Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
  •  Urteil zugunsten des Arbeitgebers: Die Kündigung ist wirksam.
  •  Auflösungsurteil: Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen eine Abfindung auflösen, etwa wenn Ihnen die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (§§ 9, 10 KSchG).

Kosten der Kündigungsschutzklage.

In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Für den Streit um die Kündigung selbst ist dafür höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres maßgebend (§ 42 Abs. 2 GKG).

Endet das Verfahren insgesamt durch einen gerichtlichen Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren (Vorbemerkung 8 KV GKG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten häufig. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Sie können die Klage auch selbst erheben (§ 11 Abs. 1 ArbGG) oder bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen lassen. Die Rechtsantragstelle ist kostenlos, berät aber nicht.

Häufige Fragen.

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Ist Ihnen die Kündigung zum Beispiel an einem Montag zugegangen, endet die Frist drei Wochen später am Montag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Warten Sie mit der Klage möglichst nicht bis zum letzten Tag.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam, auch wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre (§ 7 KSchG). Eine verspätete Klage wird nur ausnahmsweise nachträglich zugelassen, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren (§ 5 KSchG). Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert; für den Streit um die Kündigung ist höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres maßgebend (§ 42 Abs. 2 GKG). In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtsgebühren entfallen, wenn das Verfahren insgesamt durch gerichtlichen Vergleich endet. Für ein erstes Beratungsgespräch zahlen Verbraucher ohne Gebührenvereinbarung höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG).

Muss ich weiterarbeiten, während die Klage läuft?

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis mit allen Pflichten fort. Danach kommt es auf den Einzelfall an. Hat der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, können Sie grundsätzlich verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Gewinnen Sie den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Bekomme ich durch die Klage eine Abfindung?

Die Klage zielt auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, nicht auf eine Abfindung. In der Praxis wird über eine Abfindung aber häufig im Rahmen der Klage verhandelt, etwa in der Güteverhandlung. Was sich erreichen lässt, hängt vor allem davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen, etwa nach §§ 9, 10 KSchG.