
Aufhebungsvertrag in Berlin: vor der Unterschrift prüfen lassen.
Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nicht sofort. Er beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, sodass Ihnen der Kündigungsschutz nicht mehr hilft. Ohne wichtigen Grund kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten, die in der Regel zwölf Wochen dauert (§ 159 SGB III). Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Lassen Sie Beendigungsdatum, Abfindung, Zeugnis und das Sperrzeitrisiko vorher prüfen.
Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
Zuletzt aktualisiert:
Was ein Aufhebungsvertrag bewirkt.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem vereinbarten Datum. Eine Kündigung ist dann nicht nötig. Deshalb kommt es weder auf eine Kündigungsfrist noch auf einen Kündigungsgrund an, und das Kündigungsschutzgesetz greift nicht.
Auch besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, hilft hier nicht, weil er nur vor einer Kündigung schützt. Einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie nur in Ausnahmefällen wieder beseitigen.
Schriftform.
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Beide Seiten müssen dieselbe Urkunde eigenhändig unterschreiben, oder jede Seite unterschreibt das für die andere bestimmte gleichlautende Exemplar (§ 126 Abs. 2 BGB).
Eine Einigung per E-Mail oder am Telefon beendet das Arbeitsverhältnis daher nicht.
Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhen.
Wer durch einen Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis selbst löst, riskiert eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 SGB III). Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe dauert in der Regel zwölf Wochen und kann sich in bestimmten Fällen auf drei oder sechs Wochen verkürzen (§ 159 Abs. 3 SGB III).
Während der Sperrzeit ruht das Arbeitslosengeld. Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindestens um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Die Tatsachen dafür müssen Sie darlegen und nachweisen, soweit sie in Ihrem Verantwortungsbereich liegen.
Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers, kann der Anspruch außerdem ruhen (§ 158 SGB III). Melden Sie sich in jedem Fall rechtzeitig arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Was im Aufhebungsvertrag geregelt sein sollte.
Ein guter Aufhebungsvertrag regelt alle offenen Punkte eindeutig, insbesondere:
- Beendigungsdatum, möglichst unter Einhaltung der Kündigungsfrist
- Höhe und Fälligkeit einer Abfindung
- Freistellung bis zum Ende und Vergütung bis dahin
- Resturlaub, Überstunden, Bonus und Sonderzahlungen
- Arbeitszeugnis mit vereinbarter Bewertung (§ 109 GewO)
- Rückgabe von Dienstwagen, Laptop und Unterlagen
- Wettbewerbsverbot und betriebliche Altersversorgung
- Ausgleichsklausel: welche Ansprüche damit erledigt sind
Die Ausgleichsklausel.
Die Ausgleichsklausel verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie offene Ansprüche ausschließen kann, etwa auf Überstundenvergütung oder Bonus. Was nicht im Vertrag steht, lässt sich später oft nicht mehr durchsetzen.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
Ein Aufhebungsvertrag kann auch für Arbeitnehmer Vorteile haben, zum Beispiel ein planbares Ende, eine Abfindung und ein gutes Zeugnis. Ob er günstiger ist als eine Kündigung mit anschließender Klage, hängt davon ab, wie angreifbar eine Kündigung wäre und welche Folgen beim Arbeitslosengeld drohen.
Arbeitgebern bietet der Aufhebungsvertrag Planungssicherheit. Wir beraten Arbeitgeber bei der Gestaltung und bei fairen Verhandlungen, um Formfehler und spätere Streitigkeiten über den Vertrag möglichst zu vermeiden.
Häufige Fragen.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Erst nach Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn Beendigungsdatum, Abfindung und Zeugnis stimmen und das Sperrzeitrisiko geklärt ist. Ohne Prüfung geben Sie unter Umständen Kündigungsschutz und Ansprüche auf, die sich später nicht mehr zurückholen lassen. Bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie den Entwurf anwaltlich prüfen.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Das ist möglich. Lösen Sie das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund, ruht das Arbeitslosengeld in der Regel für zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III), und die Anspruchsdauer verkürzt sich (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Dafür spielen die Umstände des Vertragsschlusses und die Gestaltung des Vertrags eine Rolle.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
In der Regel nicht. Einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie nur in Ausnahmefällen beseitigen, etwa durch Anfechtung, wenn er durch eine widerrechtliche Drohung oder eine arglistige Täuschung zustande kam (§ 123 BGB), oder wenn die Schriftform fehlt. Manche Verträge sehen ein vertragliches Widerrufsrecht vor. Prüfen Sie den Vertrag deshalb vor der Unterschrift und nicht erst danach.
Muss bei einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist eingehalten werden?
Rechtlich nicht, das Datum ist frei vereinbar. Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aber früher, als es bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen (§ 158 SGB III). Deshalb empfiehlt sich oft ein Beendigungsdatum, das der Kündigungsfrist entspricht.
Wie viel Abfindung ist bei einem Aufhebungsvertrag üblich?
Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. Als Orientierung dient in der Praxis häufig ein halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr, angelehnt an § 1a KSchG. Je nachdem, wie stark Ihre Position ist, kann mehr oder weniger angemessen sein. Bei besonderem Kündigungsschutz oder Fehlern einer drohenden Kündigung ist der Verhandlungsspielraum oft größer.