
Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG). Ohne Einspruch wird der Bescheid nach Fristablauf rechtskräftig. Notieren Sie deshalb das Zustelldatum; bei Zustellung per Post ist es meist auf dem Umschlag vermerkt. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Ob er sinnvoll ist, zeigt oft erst die Einsicht in die Bußgeldakte.
Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
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Ihre Ansprechpartnerin im Verkehrsrecht.
Rechtsanwältin Julia Louisa Bunzel ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Sie vertritt Sie, wenn Ihnen im Straßenverkehr ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot drohen, und setzt nach einem Unfall Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung der Gegenseite durch. Die wichtigsten Themen im Überblick:
- Anhörungsbogen und Stellungnahme
- Bußgeldbescheid und Einspruch
- Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis
- Punkte im Fahreignungsregister
- Unfallregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
Anhörungsbogen: Was Sie angeben müssen.
Mit dem Anhörungsbogen gibt die Bußgeldbehörde Ihnen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Pflicht sind nur die Angaben zu Ihrer Person, etwa Name, Geburtsdatum und Anschrift. Wer sie verweigert oder falsch macht, handelt selbst ordnungswidrig (§ 111 OWiG).
Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Was Sie in diesem Stadium einräumen, kann später gegen Sie verwendet werden. Sinnvoller ist es oft, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und danach zu entscheiden, ob und was Sie vortragen.
Bußgeldbescheid und Einspruch.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf die Rechtsfolgen (§ 67 Abs. 2 OWiG).
Ob sich ein Einspruch lohnt, zeigt meist erst die Akteneinsicht. Die Bußgeldakte zeigt, auf welcher Messung der Vorwurf beruht, wie sie dokumentiert ist und ob Sie als Fahrerin oder Fahrer eindeutig zu erkennen sind.
Hält die Behörde den Bescheid nach einem Einspruch aufrecht, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Bei Bescheiden der Bußgeldstelle der Polizei Berlin entscheidet das Amtsgericht Tiergarten.
Das Gericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn Sie und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen. In diesem Fall darf es nicht zu Ihrem Nachteil vom Bußgeldbescheid abweichen (§ 72 Abs. 3 OWiG). In einer Hauptverhandlung gilt diese Bindung nicht.
Fahrverbot, Punkte und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen kann neben der Geldbuße ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden (§ 25 Abs. 1 StVG). Ist in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig geworden, wird es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 3 StVG). Innerhalb dieser Zeit bestimmen Sie den Beginn mit der Abgabe des Führerscheins.
In Ausnahmefällen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden; die Geldbuße soll dann angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Punkte im Fahreignungsregister gibt es nur für Verstöße mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und für gesetzlich gleichgestellte Verstöße (§ 4 Abs. 2 StVG).Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel erst ab einer Geldbuße von 60 Euro oder bei einem Fahrverbot eingetragen (§ 28 Abs. 3 StVG).
Anders als das Fahrverbot ist die Entziehung der Fahrerlaubnis keine vorübergehende Maßnahme. Ein Strafgericht entzieht sie, wenn sich aus einer Tat ergibt, dass jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt, und setzt eine Sperre für die Neuerteilung fest, in der Regel von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, ausnahmsweise für immer (§§ 69, 69a StGB). Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.
Unfallregulierung mit der gegnerischen Versicherung.
Nach einem Unfall können Sie Ihren Schaden direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen (§ 115 Abs. 1 VVG). Der Halter haftet grundsätzlich schon für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (§ 7 StVG). Sind mehrere Fahrzeuge beteiligt, wird der Schaden nach den Verursachungsbeiträgen verteilt (§ 17 StVG).
Die Umsatzsteuer auf Reparaturkosten wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 BGB). Je nach Fall gehören insbesondere folgende Positionen zum Schaden:
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand
- Kosten des Sachverständigengutachtens
- Wertminderung des Fahrzeugs
- Mietwagen oder Nutzungsausfall
- Schmerzensgeld bei Verletzungen (§ 253 Abs. 2 BGB)
- Kosten der anwaltlichen Vertretung
Kosten und Rechtsschutzversicherung.
Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung in der Regel zu dem Schaden, den die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzen muss (§ 249 BGB). Trifft Sie eine Mithaftung, werden sie nur anteilig erstattet.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann je nach Vertrag die Kosten im Bußgeldverfahren und bei der Durchsetzung von Unfallansprüchen übernehmen. Ohne Gebührenvereinbarung ist ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 Abs. 1 RVG).
Häufige Fragen.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn die Messung, die Identifizierung des Fahrers oder die Verjährung Fragen aufwerfen oder wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen. Er verschafft Ihnen zunächst Zeit, die Akte prüfen zu lassen. Zeigt die Prüfung, dass der Vorwurf zutrifft, kann der Einspruch grundsätzlich wieder zurückgenommen werden.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Die Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen; wer sie verweigert oder falsche Angaben macht, handelt ordnungswidrig (§ 111 OWiG). Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich nicht äußern. Bevor Sie etwas zur Sache sagen, sollten Sie wissen, was in der Akte steht. Erhalten Sie stattdessen einen Zeugenfragebogen, gelten andere Regeln.
Wann verjährt ein Verkehrsverstoß?
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung grundsätzlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die Frist wird jedoch durch zahlreiche Verfahrensschritte unterbrochen, etwa schon durch die Anordnung der Anhörung oder durch den Bußgeldbescheid, und beginnt dann von neuem (§ 33 OWiG). Ob eine Tat tatsächlich verjährt ist, lässt sich deshalb nur anhand der Akte beurteilen.
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Ab acht Punkten gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen (§ 4 Abs. 5 StVG). Vorher muss die Behörde Sie bei vier oder fünf Punkten ermahnen und bei sechs oder sieben Punkten verwarnen; wurde eine Stufe übersprungen, wird der Punktestand herabgesetzt (§ 4 Abs. 6 StVG). Bei einem Stand von einem bis fünf Punkten bringt ein freiwilliges Fahreignungsseminar einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt Abzug (§ 4 Abs. 7 StVG).
Wer zahlt den Anwalt nach einem Verkehrsunfall?
Haben Sie den Unfall nicht verschuldet, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel auch Ihre Anwaltskosten als Teil des Schadens ersetzen (§ 249 BGB). Trifft Sie eine Mithaftung, werden die Kosten nur anteilig erstattet. Für den übrigen Teil kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung je nach Vertrag eintreten. Ansprüche aus dem Unfall verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 14 StVG, §§ 195, 199 BGB).