Anwalt für Vertragsrecht in Berlin-Charlottenburg.

Lassen Sie einen Vertrag vor der Unterschrift prüfen, nicht erst im Streit. Entscheidend sind klare Regeln zu Leistung, Vergütung, Laufzeit, Haftung und Kündigung sowie die Frage, ob vorformulierte Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind (§§ 305 bis 310 BGB). Ansprüche aus Verträgen verjähren meist in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und Sie davon wussten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen (§§ 195, 199 BGB).

Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
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Beratung im Vertragsrecht für Unternehmen und Privatpersonen.

Rechtsanwältin Julia Louisa Bunzel berät Unternehmen und Privatpersonen bei Verträgen des geschäftlichen und privaten Alltags. Sie prüft Entwürfe der Gegenseite, erstellt eigene Verträge und überarbeitet bestehende Vertragswerke, damit sie zu Ihren Abläufen passen.

Ziel ist ein Vertrag, der Ihre Interessen klar festhält und spätere Streitigkeiten vermeidet. Kommt es trotzdem zum Konflikt, unterstützt die Kanzlei Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Für Verbraucher gilt zusätzlich: Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, besteht in der Regel ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB).

Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung.

Bei der Prüfung geht es um mehr als einzelne Formulierungen. Es wird geklärt, ob der Vertrag Ihr wirtschaftliches Ziel abbildet, welche Risiken er Ihnen auferlegt und wo Lücken bestehen, die später zu Streit führen können. Typische Prüfpunkte sind:

  •  Leistung, Qualität und Abnahme
  •  Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
  •  Laufzeit, Kündigung und Rücktritt
  •  Haftung, Mängelrechte und Vertragsstrafen
  •  Vertraulichkeit und Regeln für den Streitfall

Typische Vertragsarten.

Das BGB enthält für viele Vertragstypen eigene Regeln, die gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Welcher Typ vorliegt, entscheidet zum Beispiel darüber, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet ist oder nur eine Tätigkeit. Häufig sind:

  •  Kaufvertrag: Übergabe und Eigentum gegen Kaufpreis (§ 433 BGB)
  •  Werkvertrag: Herstellung eines Werkes, also ein Erfolg (§ 631 BGB)
  •  Dienstvertrag: Leistung von Diensten ohne geschuldeten Erfolg (§ 611 BGB)
  •  Liefer-, Rahmen- und Kooperationsverträge zwischen Unternehmen
  •  Geheimhaltungsvereinbarungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Gegenüber Verbrauchern werden sie nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wurde und der Vertragspartner in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte und mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Individuell ausgehandelte Abreden haben Vorrang (§ 305b BGB).

Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, und Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Verwenders (§ 305c BGB). Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam; eine solche Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB). An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

Auch zwischen Unternehmen findet eine Inhaltskontrolle statt. Die meisten Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten dort zwar nicht unmittelbar, die allgemeine Kontrolle nach § 307 BGB aber schon (§ 310 Abs. 1 BGB). Wer eigene AGB verwendet, sollte sie deshalb regelmäßig prüfen lassen.

Verjährung und Durchsetzung von Ansprüchen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Mängelansprüche beim Kauf gelten eigene Fristen, im Regelfall zwei Jahre ab Ablieferung, bei Bauwerken fünf Jahre (§ 438 BGB).

Zahlt der Schuldner nicht, kommt er durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 BGB). Ab dann sind Verzugszinsen geschuldet (§ 288 BGB).

Reicht eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht aus, kommen das gerichtliche Mahnverfahren (§ 688 ZPO) oder eine Klage in Betracht. Beides hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 BGB), ebenso ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB).

Häufige Fragen.

Was kostet eine Vertragsprüfung beim Anwalt?

Für eine Beratung, zu der auch die Prüfung eines Vertrags gehören kann, soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 RVG). Ohne Vereinbarung gilt für Verbraucher eine Obergrenze von 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch von 190 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Für Unternehmen gelten diese Obergrenzen nicht. Für die Vertretung nach außen richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert (§ 2 RVG).

Muss ein Vertrag schriftlich sein?

Nein, die meisten Verträge sind auch mündlich wirksam. Das Gesetz verlangt eine bestimmte Form nur in einzelnen Fällen, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf (§ 311b Abs. 1 BGB) oder die schriftliche Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB). Fehlt eine vorgeschriebene Form, ist das Geschäft grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB). Ein schriftlicher Vertrag empfiehlt sich trotzdem, weil Sie im Streit beweisen müssen, was vereinbart wurde.

Was passiert, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist?

Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Eine Kürzung der Klausel auf das gerade noch Zulässige findet grundsätzlich nicht statt, was für den Verwender deutlich ungünstiger sein kann als eine sauber formulierte Klausel. Nur wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte wäre, ist der ganze Vertrag unwirksam (§ 306 Abs. 3 BGB).

Wann verjähren Ansprüche aus einem Vertrag?

In der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände und den Schuldner kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssten (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Forderung, die 2026 entstanden und bekannt ist, verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Für Mängelansprüche gelten Sonderfristen.

Wann sollte ich einen Vertrag vom Anwalt prüfen lassen?

Immer dann, wenn viel Geld, eine lange Laufzeit oder Haftungsrisiken im Spiel sind, etwa bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen, Kooperationen, größeren Werkverträgen oder Darlehen unter Privatleuten. Am sinnvollsten ist die Prüfung vor der Unterschrift, solange Änderungen noch verhandelbar sind. Nach Vertragsschluss lässt sich oft nur noch klären, welche Rechte Sie haben und wie Sie sie durchsetzen.