Anwältin für Immobilienrecht in Berlin-Charlottenburg.

Im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht entscheiden oft Form und Fristen. Eine ordentliche Kündigung von Wohnraum durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen und ihren Grund nennen (§§ 568, 573 BGB). Die Betriebskostenabrechnung muss dem Wohnraummieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Wer einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten will, muss innerhalb eines Monats klagen (§ 45 WEG).

Karen Kittner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Erbrecht
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Beratung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Rechtsanwältin Karen Kittner ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Sie berät mittelständische Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften, Hausverwaltungen und private Eigentümer bei allen Fragen rund um Mietrecht, WEG-Recht und Genossenschaftsrecht.

Von Kaufverträgen bis zur Mietrechtsstreitigkeit begleitet sie Sie außergerichtlich und vor Gericht. Für Genossenschaften kommen Fragen der Mitgliedschaft und der Nutzungsverträge hinzu. Die wichtigsten Themen im Überblick:

  •  Mietverträge für Wohn- und Gewerberaum
  •  Kündigung, Eigenbedarf und Räumung
  •  Mieterhöhung, Betriebskosten und Kaution
  •  Beschlüsse, Eigentümerversammlung und Beschlussklagen
  •  Kaufverträge über Wohnungen und Grundstücke

Kündigung und Eigenbedarf.

Ein Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter ordentlich nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Das Gesetz nennt vor allem nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters, Eigenbedarf für den Vermieter, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen und die Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (§ 573 Abs. 2 BGB).

Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB), und die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen. Andere Gründe werden später nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB). Der Vermieter soll zudem auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats. Für den Vermieter verlängert sich die Frist fünf und acht Jahre nach Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Der Mieter kann widersprechen, wenn die Kündigung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet (§ 574 BGB).

Bei Zahlungsverzug in der gesetzlich bestimmten Höhe ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Sie wird aber unwirksam, wenn der Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen wird oder sich eine öffentliche Stelle dazu verpflichtet, es sei denn, dies ist innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal geschehen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Mieterhöhung, Betriebskosten und Kaution.

Bei Wohnraum kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich (§ 558 Abs. 1 BGB). Es ist in Textform zu erklären und zu begründen, etwa mit einem Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB). Stimmt der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB).

Bei Wohnraum ist über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen. Geht die Abrechnung nicht bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Einwendungen muss der Mieter ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).

Bei Wohnraum darf eine Mietkaution höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Der Mieter darf sie in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten (§ 551 BGB).

Wohnungseigentum: Beschlüsse, Verwaltung und Beschlussklagen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann selbst Rechte erwerben, klagen und verklagt werden (§ 9a Abs. 1 WEG). Die Eigentümer beschließen über die ordnungsmäßige Verwaltung, etwa über die Erhaltung und die Erhaltungsrücklage (§ 19 WEG) sowie über Vorschüsse und Nachschüsse auf Grundlage von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 28 WEG). Die Versammlung wird in Textform einberufen, in der Regel mit einer Frist von mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG).

Bauliche Veränderungen können beschlossen werden (§ 20 Abs. 1 WEG). Angemessene Maßnahmen für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden von Elektrofahrzeugen, den Einbruchsschutz, den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (etwa Glasfaser) oder Steckersolargeräte kann jeder Eigentümer verlangen (§ 20 Abs. 2 WEG).

Wer einen Beschluss für fehlerhaft hält, muss schnell handeln. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 45 WEG). Sie richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 2 WEG); zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 WEG).

Kaufverträge über Wohnungen und Grundstücke.

Ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Eigentümer wird der Käufer erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Bestehende Mietverhältnisse gehen auf den Erwerber über (§ 566 BGB).

Ein vereinbarter Ausschluss der Mängelhaftung hilft dem Verkäufer nicht, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Den Vertragsentwurf sollten Sie deshalb vor dem Notartermin prüfen lassen.

Häufige Fragen.

Wann darf ein Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?

Wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bedarf muss ernsthaft sein und im Kündigungsschreiben nachvollziehbar begründet werden. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, und der Mieter kann sich auf eine Härte berufen. Wurde die vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, gilt für den Erwerber zusätzlich eine Sperrfrist (§ 577a BGB).

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?

Bei Wohnraum muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, für das Kalenderjahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026 (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters muss er dagegen auch nach Fristablauf auszahlen.

Wie stark darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Bei laufenden Wohnraummietverträgen grundsätzlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Dabei gelten Wartefristen und die Kappungsgrenze, die Erhöhungen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Daneben gibt es eigene Regeln für Erhöhungen nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) sowie für vereinbarte Staffel- oder Indexmieten (§§ 557a, 557b BGB). Ob ein Erhöhungsverlangen wirksam ist, hängt oft an der Begründung.

Wie fechte ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung an?

Mit einer Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 44 WEG). Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 WEG). Die Frist läuft ab der Beschlussfassung, in der Regel also ab der Versammlung, nicht erst ab Zugang des Protokolls. Nichtige Beschlüsse sind dagegen unabhängig von dieser Frist unwirksam.

Was kostet eine Beratung im Mietrecht?

Für eine Beratung soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ist nichts vereinbart, kostet ein erstes Beratungsgespräch Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Für Unternehmen, Genossenschaften und Hausverwaltungen gilt diese Obergrenze nicht. Für die Vertretung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert (§ 2 RVG), sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.