
Kündigung erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin-Charlottenburg.
Notieren Sie, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und lassen Sie sie umgehend prüfen. Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG); danach gilt sie in aller Regel als wirksam. Unterschreiben Sie nichts Weiteres und melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
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Die ersten Schritte nach einer Kündigung.
Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts, was Ihnen zusammen mit der Kündigung vorgelegt wird, etwa einen Aufhebungsvertrag oder eine Ausgleichsquittung. Eine reine Empfangsbestätigung belegt nur, dass Sie das Schreiben erhalten haben. Lesen Sie aber genau, ob das Papier weitere Erklärungen enthält, zum Beispiel einen Verzicht auf eine Klage.
- Datum und Art des Zugangs notieren, den Umschlag aufbewahren
- Fristende berechnen: drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG)
- bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden
- Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, frühere Abmahnungen und Schriftverkehr zusammenstellen
- die Kündigung anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie etwas unterschreiben
Arbeitsuchend melden, auch wenn Sie klagen.
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen weniger als drei Monate dazwischen, gilt eine Frist von drei Tagen, nachdem Sie vom Beendigungszeitpunkt erfahren haben (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen (§ 159 Abs. 6 SGB III).
Ist die Kündigung formal wirksam?
Eine Kündigung muss schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB). Eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht genügt nicht, denn die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Bevollmächtigter ohne Vollmachtsurkunde, können Sie die Kündigung unter Umständen zurückweisen (§ 174 BGB). Das muss unverzüglich geschehen und ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Sie von der Bevollmächtigung bereits in Kenntnis gesetzt hatte.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Kündigungsfristen.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses: von einem Monat nach zwei Jahren bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB).
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB), ein Arbeitsvertrag längere (§ 622 Abs. 5 BGB).
Ordentliche und fristlose Kündigung.
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB). Sie muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende die maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB).
Auf Verlangen muss der Kündigende den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen. Auch gegen eine fristlose Kündigung gilt die dreiwöchige Klagefrist (§ 13 Abs. 1 KSchG).
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte anteilig. Hat Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen, kann ein niedrigerer Schwellenwert gelten.
Dann braucht der Arbeitgeber einen Grund in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 KSchG). Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss er zudem Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Auch ohne Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde oder besonderer Kündigungsschutz besteht. Die Klagefrist von drei Wochen gilt auch in kleinen Betrieben.
Besonderer Kündigungsschutz.
Für einige Gruppen gilt zusätzlicher Schutz, zum Teil unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer:
- Schwangere, Frauen nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und Mütter bis mindestens vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
- Beschäftigte in Elternzeit sowie ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen (bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen) vor deren Beginn (§ 18 BEEG)
- schwerbehinderte Menschen: Die Kündigung braucht in der Regel die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX), sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 SGB IX)
- Mitglieder des Betriebsrats sowie Wahlvorstände und Wahlbewerber (§ 15 KSchG)
Beratung für Arbeitgeber.
Arbeitgeber unterstützen wir bei der Vorbereitung einer Kündigung: von der Wahl der Kündigungsart über die Anhörung des Betriebsrats und die Berechnung der Frist bis zur nachweisbaren Zustellung. So lassen sich Formfehler vermeiden, die eine Kündigung unwirksam machen können.
Häufige Fragen.
Was muss ich nach einer Kündigung als Erstes tun?
Notieren Sie, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und berechnen Sie die Drei-Wochen-Frist für die Klage (§ 4 KSchG). Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III). Unterschreiben Sie keine weiteren Erklärungen und lassen Sie die Kündigung früh prüfen, damit genug Zeit für eine Entscheidung bleibt.
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss auf Papier erklärt und eigenhändig unterschrieben sein; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist deshalb unwirksam. Prüfen Sie trotzdem, ob Ihnen zusätzlich ein unterschriebenes Schreiben zugegangen ist, denn dann läuft dafür die Klagefrist.
Kann mir in der Probezeit gekündigt werden?
Ja. Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). In den ersten sechs Monaten besteht auch noch kein allgemeiner Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 1 KSchG); die Klagefrist von drei Wochen gilt trotzdem. Unwirksam kann die Kündigung trotzdem sein, etwa ohne Schriftform, ohne Anhörung des Betriebsrats oder während einer Schwangerschaft.
Wie lang ist meine Kündigungsfrist?
Ohne abweichende Regelung gelten vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit auf einen Monat und steigt stufenweise bis auf sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende Fristen enthalten.
Bekomme ich nach einer Kündigung eine Abfindung?
Nicht automatisch. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Sonderfällen, etwa nach § 1a KSchG: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hin, und Sie lassen die Klagefrist verstreichen. Häufig wird eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verhandelt. Ob das realistisch ist, hängt vor allem davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist.