
Abmahnung erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin-Charlottenburg.
Eine Abmahnung ist eine Warnung: Der Arbeitgeber rügt ein konkretes Fehlverhalten und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist sie in der Regel erforderlich. Reagieren Sie besonnen, unterschreiben Sie kein Schuldeingeständnis und prüfen Sie, ob die Vorwürfe zutreffen. Eine Gegendarstellung zur Personalakte ist möglich (§ 83 Abs. 2 BetrVG); ob sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
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Was eine Abmahnung ist.
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten, etwa wiederholte Unpünktlichkeit oder das Nichtbefolgen einer Anweisung. Zugleich macht er deutlich, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Das Gesetz nennt die Abmahnung ausdrücklich bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 2 BGB). Im Arbeitsrecht ist sie vor allem für die verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG wichtig: Bevor der Arbeitgeber wegen eines steuerbaren Fehlverhaltens kündigt, muss er in der Regel zunächst abmahnen.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Abmahnung nicht vor. Aus Beweisgründen wird sie meist schriftlich erteilt.
Wann eine Abmahnung angreifbar ist.
Nach der Rechtsprechung muss eine Abmahnung das beanstandete Verhalten konkret benennen, etwa mit Datum und Ablauf. Pauschale Vorwürfe wie „ständige Unzuverlässigkeit“ genügen nicht. Außerdem muss erkennbar sein, dass bei einem erneuten Verstoß Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.
Angreifbar ist eine Abmahnung zum Beispiel, wenn:
- die Vorwürfe nicht oder nicht so zutreffen
- das Verhalten nur pauschal beschrieben ist
- das gerügte Verhalten keine Pflichtverletzung ist
- die Abmahnung im Verhältnis zum Vorwurf unverhältnismäßig ist
- mehrere Vorwürfe erhoben werden und einer davon nicht zutrifft
Wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können.
Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie nicht spontan. Eine Unterschrift, mit der Sie nur den Erhalt bestätigen, ist unproblematisch; ein Eingeständnis der Vorwürfe sollten Sie nicht unterschreiben. Notieren Sie zeitnah, wie sich der Vorfall aus Ihrer Sicht abgespielt hat, und sichern Sie mögliche Belege.
Danach kommen verschiedene Schritte in Betracht:
- Einsicht: Sie dürfen Ihre Personalakte einsehen und dazu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
- Gegendarstellung: Sie können verlangen, dass Ihre Erklärung zur Personalakte genommen wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Beschwerde: Sie können sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren, auf Wunsch mit Unterstützung des Betriebsrats (§ 84 BetrVG).
- Entfernung: Ist die Abmahnung unberechtigt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte bestehen, notfalls durchsetzbar per Klage beim Arbeitsgericht.
- Abwarten: Kommt es später zu einer Kündigung, kann die Berechtigung der Abmahnung nach der Rechtsprechung auch dann noch geprüft werden.
Welche Reaktion passt?
Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Gegendarstellung oder Klage kann das Verhältnis zum Arbeitgeber zusätzlich belasten. Manchmal ist es klüger, Belege zu sichern und abzuwarten.
Abmahnung und Kündigung.
Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitgeber wegen eines Verhaltens, das er bereits abgemahnt hat, in der Regel nicht mehr kündigen; mit der Abmahnung verzichtet er insoweit auf sein Kündigungsrecht. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt dann in der Regel erst nach einem erneuten gleichartigen Verstoß in Betracht.
Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen (vgl. § 314 Abs. 2 BGB). Dann kommt auch eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB in Betracht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber die maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB).
Erhalten Sie nach einer Abmahnung eine Kündigung, gilt die Klagefrist von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG).
Abmahnungen für Arbeitgeber.
Arbeitgebern helfen wir, Abmahnungen so zu formulieren, dass sie einer späteren Prüfung standhalten: mit konkretem Sachverhalt, klarer Rüge und eindeutiger Warnung. Wir beraten auch, ob eine Abmahnung im konkreten Fall genügt oder ob andere Schritte angemessen sind.
Häufige Fragen.
Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?
Den Inhalt müssen Sie nicht anerkennen. Eine Unterschrift, die nur den Erhalt bestätigt, ist in der Regel unproblematisch und ändert nichts an Ihren Rechten. Achten Sie darauf, dass Sie nicht zugleich bestätigen, die Vorwürfe seien zutreffend. Im Zweifel unterschreiben Sie mit dem Zusatz „zur Kenntnis genommen“ und lassen den Text prüfen.
Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Ob eine berechtigte Abmahnung nach längerer Zeit entfernt werden muss, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Schwere des Verstoßes und Ihrem weiteren Verhalten. Die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung können Sie nach der Rechtsprechung dagegen in der Regel verlangen. Sie haben zudem das Recht, Ihre Personalakte einzusehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung nötig?
Das Gesetz legt keine Zahl fest. Grundsätzlich kann eine einschlägige Abmahnung genügen, also eine wegen eines gleichartigen Verhaltens, damit ein weiterer Verstoß eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung ganz entbehrlich sein. Umgekehrt können nach der Rechtsprechung viele Abmahnungen wegen Kleinigkeiten, auf die nichts folgt, ihre Warnwirkung abschwächen.
Soll ich gegen eine Abmahnung vorgehen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Sind die Vorwürfe falsch, können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte geben (§ 83 Abs. 2 BetrVG) oder die Entfernung verlangen, notfalls vor dem Arbeitsgericht. Sie können aber auch abwarten: Kommt es später zu einer Kündigung, lässt sich die Berechtigung der Abmahnung dann noch prüfen. Lassen Sie sich beraten, welcher Weg zu Ihrer Situation passt.
Ist eine mündliche Abmahnung wirksam?
Ja, das Gesetz schreibt für die Abmahnung keine Form vor. Eine mündliche Abmahnung ist für den Arbeitgeber aber schwer zu beweisen, wenn es später zum Streit kommt. Deshalb werden Abmahnungen meist schriftlich erteilt. Notieren Sie sich auch bei einer mündlichen Abmahnung Datum, Inhalt und anwesende Personen.