
Abfindung im Arbeitsrecht: Beratung in Berlin-Charlottenburg.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Regel ist eine Abfindung das Ergebnis einer Verhandlung, etwa in einem Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage oder in einem Aufhebungsvertrag. Gesetzlich geregelt sind Sonderfälle wie § 1a KSchG mit 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr und die Auflösung durch das Gericht nach §§ 9, 10 KSchG. Die Klagefrist von drei Wochen läuft trotzdem (§ 4 KSchG).
Julia Louisa Bunzel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Verkehrsrecht
Zuletzt aktualisiert:
Kein allgemeiner Anspruch auf Abfindung.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Einen solchen allgemeinen Anspruch kennt das Gesetz nicht. Eine Abfindung beruht auf einer Vereinbarung oder auf einer gesetzlichen Sonderregel.
Abfindungen entstehen typischerweise durch:
- einen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht
- einen Aufhebungsvertrag
- einen Sozialplan bei einer Betriebsänderung (§ 112 BetrVG)
- den Hinweis des Arbeitgebers nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung
- ein Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts (§§ 9, 10 KSchG)
- eine Regelung in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag
Abfindung nach § 1a KSchG.
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und weist er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen können, haben Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung, wenn Sie innerhalb von drei Wochen keine Klage erheben (§ 1a Abs. 1 KSchG).
Die Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses; ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 KSchG). Beispiel: Bei sieben Jahren und acht Monaten und einem Monatsverdienst von 3.000 Euro ergeben sich 8 × 0,5 × 3.000 Euro, also 12.000 Euro.
Ob Sie das Angebot annehmen oder doch klagen sollten, lassen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist prüfen.
Wie hoch ist eine verhandelte Abfindung?
Für eine verhandelte Abfindung gibt es keine feste gesetzliche Formel. In der Praxis dient der Wert aus § 1a KSchG, also ein halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr, häufig als Ausgangspunkt. Das Ergebnis kann darüber oder darunter liegen.
Entscheidend ist vor allem, wie groß das Risiko des Arbeitgebers ist, das Verfahren zu verlieren. Weitere Faktoren sind:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des Monatsverdienstes
- Lebensalter und Chancen auf dem Arbeitsmarkt
- formale Fehler der Kündigung, etwa bei Schriftform oder Anhörung des Betriebsrats
- besonderer Kündigungsschutz, zum Beispiel bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung
- das Interesse beider Seiten an einer schnellen und sicheren Lösung
Abfindung durch Urteil.
Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie aber nicht zumutbar, kann das Gericht es auf Ihren Antrag auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen (§ 9 Abs. 1 KSchG). Auch der Arbeitgeber kann unter engeren Voraussetzungen die Auflösung beantragen.
Die Abfindung beträgt dann bis zu zwölf Monatsverdienste. Haben Sie das 50. Lebensjahr vollendet und bestand das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre, sind bis zu 15 Monatsverdienste möglich; nach Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahren bis zu 18 Monatsverdienste (§ 10 KSchG).
Abfindung, Steuern und Arbeitslosengeld.
Eine Abfindung gehört als Entschädigung grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 24 Nr. 1 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung in Betracht (§ 34 Abs. 1 EStG). Klären Sie die steuerlichen Folgen mit Ihrer Steuerberatung.
Auf das Arbeitslosengeld wird eine Abfindung nicht ohne Weiteres angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aber früher, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag kann zusätzlich eine Sperrzeit drohen (§ 159 SGB III).
Abfindung aus Sicht des Arbeitgebers.
Für Arbeitgeber kann eine Abfindung ein Weg sein, Rechtssicherheit zu schaffen und ein langes Verfahren zu vermeiden. Wir beraten bei der Formulierung eines Hinweises nach § 1a KSchG, bei Aufhebungsverträgen und bei Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht.
Häufige Fragen.
Wie viel Abfindung steht mir zu?
Einen festen gesetzlichen Betrag gibt es nur in Sonderfällen. Nach § 1a KSchG sind es 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben darauf hinweist und Sie nicht klagen. Verhandelte Abfindungen orientieren sich häufig an diesem Wert, können aber deutlich davon abweichen. Entscheidend ist vor allem, wie angreifbar die Kündigung ist.
Habe ich nach einer Kündigung immer Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Das Gesetz sieht keinen allgemeinen Abfindungsanspruch vor. Eine Abfindung entsteht durch Vereinbarung, Sozialplan, Tarifvertrag, einen Hinweis nach § 1a KSchG oder ein Auflösungsurteil nach §§ 9, 10 KSchG. Wer eine Abfindung verhandeln will, sollte die Klagefrist von drei Wochen trotzdem einhalten, weil die Kündigung sonst in aller Regel als wirksam gilt (§ 7 KSchG).
Muss ich für eine Abfindung klagen?
Nicht immer, aber oft. Ohne Klage gilt die Kündigung nach Ablauf von drei Wochen in aller Regel als wirksam (§ 7 KSchG), und der Arbeitgeber hat dann wenig Anlass, noch zu zahlen. Eine Ausnahme ist der Hinweis nach § 1a KSchG: Dort entsteht der Anspruch gerade dadurch, dass Sie nicht klagen. Lassen Sie vorher prüfen, welcher Weg für Sie günstiger ist.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nicht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht aber, wenn das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet, höchstens bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag kann außerdem eine Sperrzeit eintreten (§ 159 SGB III).
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja, Abfindungen gehören grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 24 Nr. 1 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG in Betracht, die sogenannte Fünftelregelung. Ob und wie sie in Ihrem Fall wirkt, sollte Ihre Steuerberatung prüfen. Den Zeitpunkt der Auszahlung kann man in einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag mitgestalten.